Neues Telemediengesetz tritt in Kraft – und sorgt für neue Rechtsunsicherheiten

Dienstag, 06. März 2007, 09:44 Uhr

6. März 2007

Am 1. März 2007 ist das neue Telemediengesetz, kurz TMG, in Kraft getreten. Es bezieht sich z.B. auf Faktoren wie den Datenschutz im Internet, die Impressumspflicht auf Websites und Haftungsfragen, die es neu regelt. Dennoch bleiben viele Fragen offen – oder werden gar nicht erst angegangen.

Eine zentrale Neuregelegung betrifft die E-Mail-Werbung, die den Verbraucher besser vor irreführenden Angaben schützen soll und sich ausdrücklich gegen Spam-Versender richtet. Die Regelung besagt, dass kommerzielle Kommunikation als solche erkennbar sein muss. D.h., dass z.B. beim Versand von kommerziellen Newslettern per Mail der Absender oder der kommerzielle Charakter der Mail nicht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen (in der Absender- und Betreffzeile).

Auch die Impressumspflicht für Websites ist neu geregelt, zumindest insofern, als private Informationsangebote, die nicht vor dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit stehen, nun eindeutig von der Impressumspflicht befreit sind. Für alle anderen Fälle wird die Regelung aber nicht unbedingt klarer, besteht die Impressumspflicht doch für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Stellt sich die Frage, ob die Inhalte von Unternehmenswebsites – wie z.B. www.4commerce.de – als entgeltpflichtig zu betrachten sind. Im Zweifel empfiehlt es sich, das bisherige Impressum einfach beizubehalten, um möglichen Abmahnungen zu entgehen.

In puncto Datenschutz ist das TMG besonders umstritten, insbesondere, was die Herausgabe der sogenannten Bestandsdaten an Dritte betrifft. Bestandsdaten sind besonders sensibel, zu ihnen gehören z.B. Name, Anschrift, Bankverbindung und E-Mail-Adresse. Provider durften derartige Daten bislang nur zu Strafverfolgungszwecken an einen sehr eingeschränkten Adressatenkreis herausgeben. Dieser Kreis wurde nun deutlich erweitert, schließt neben Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nun auch Verfassungsschutzbehörden auf Bundes- und Länderebene, den Bundesnachrichtendienst sowie den Militärischen Abschirmdienst ein. Darüber hinaus müssen Provider auf Anordnung nun sogar privaten Unternehmen oder Einzelpersonen Auskunft geben, sofern dies „zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“.

Zusammenfassend muss man sagen, dass dem Gesetzgeber mit dieser Neuregelung alles andere als ein großer Wurf gelungen ist. Vielmehr scheint schon jetzt eine baldige Überarbeitung dringend notwendig, die zum einen bestehende Rechtsunsicherheiten ausräumt und zum anderen einige wirklich drängende Fragen in Angriff nimmt. Als da wären: die Haftung von Suchmaschinen, die Verantwortlichkeit für Links oder die Haftung für Inhalte, die von Dritten erzeugt und verbreitet werden, z.B. auf einer Community-Plattform oder in einem Internetforum.


Quellen:

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https://www.4commerce.de/article.php?story=TMG