31. Januar 2012
Auch wenn viele die Online-Community Facebook vor allem für private Zwecke nutzen, sind auch immer mehr Unternehmen mit eigenen Seiten und Shops präsent. Was viele nicht wissen ist, dass geschäftlich genutzte Seiten in Facebook über ein Impressum verfügen müssen. Umstritten ist jedoch, wie die korrekte Anbieterkennzeichnung auszusehen hat.
In einem konkreten Fall, den das Landgericht Aschaffenburg zu entscheiden hatte, hatte ein Anbieter von seiner Facebook-Seite aus einen Link auf das Impressum seiner Unternehmenswebseite gesetzt. Allerdings wurde in diesem Impressum ein anderer Anbieter genannt als der Betreiber der Facebook-Seite. Das Gericht entschied, dass das nicht ausreichend ist. Das Impressum muss entweder direkt auf der Facebook-Seite vorgehalten werden oder es kann ein Link auf die Unternehmenswebseite gesetzt werden – sofern es sich bei der Facebook-Seite und der Unternehmenswebseite um ein und denselben Betreiber handelt. Ferner sei der „Info“-Bereich, über den geschäftliche Seiten verfügen, nicht geeignet, um ein Impressum aufzunehmen, da es dort nicht leicht erkennbar sei.
Über die letztgenannte Aussage ließe sich nun trefflich streiten, denn Facebook-Seiten sehen von Haus kein Impressum vor. Zumindest bringen sie keine voreingerichtete Seite, ein Formularfeld o.Ä. mit, in das die Anbieterkennzeichnung einfach eingetragen werden könnte und die Sache wäre erledigt. Außerdem erschließt sich die Argumentation des Gerichts nicht ohne Weiteres, denn inhaltlich ist der Infobereich eigentlich derjenige – und der einzige –, in dem man Angaben zum Anbieter vermuten würde. Von schwieriger Auffindbarkeit kann hier eigentlich nicht die Rede sein.
Dennoch: das Gericht besteht darauf, dass ein Impressum auch als solches namentlich gekennzeichnet sein muss. Insofern bleibt Anbietern von geschäftlich genutzten Seiten in letzter Konsequenz derzeit keine andere Möglichkeit, als einen Reiter mit dem Titel „Impressum“ anzulegen (resp. anlegen zu lassen) und die entsprechenden Angaben einzutragen. Oder sie nutzen die Infobox am linken Seitenrand und setzen hier einen Link auf das Impressum der zugehörigen Webseite.
Problematisch bleibt bei diesen Varianten, dass nicht alle Facebook-Apps für mobile Geräte die Infobox oder die zusätzlichen Reiter anzeigen können. Insofern ist die Rechtsprechung derzeit der technischen Umsetzbarkeit auf und durch Facebook voraus und es gilt beide wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Bleibt zu hoffen, dass entweder andere Gerichte nicht der engen Auslegung des Landgerichts Aschaffenburg folgen und/oder Facebook in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für ein einfach einzutragendes und zu verwaltendes Impressum schafft.
Weitere Informationen:
Facebook Seiten und die Impressumspflicht: Was tun nach dem neuen Urteil?
Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten gerichtlich bestätigt – UPDATED
Facebook Impressum erstellen: So geht’s
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https://www.4commerce.de/article.php?story=impressum-pflicht-auf-facebook