6. September 2011
Das Urteil wurde bereits Anfang 2011 gesprochen, aber erst später veröffentlicht: Arbeitgeber dürfen auf dienstliche E-Mails von Arbeitnehmern zugreifen, auch wenn das Unternehmen die private E-Mail-Nutzung erlaubt.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin erkrankt und für den Arbeitgeber auch nach mehrfachen Versuchen nicht erreichbar. Daher wurde im Beisein des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsrates das E-Mail-Postfach geöffnet, um auf wichtige geschäftliche E-Mails mit Kundenwünschen zuzugreifen. Private Mails, die die Arbeitnehmerin vorschriftsgemäß im Betreff als privat gekennzeichnet hatte, wurden nicht geöffnet.
Dennoch klagte die Mitarbeiterin mit der Begründung, der Arbeitgeber dürfe ihr Postfach ohne ihre Einwilligung nicht öffnen, da jedes Öffnen das Lesen privater Mails ermögliche.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellt mit seinem Urteil klar:
Ein plausibles und vernünftiges Urteil, das die Rechte von Unternehmen stärkt. Dennoch ist auch hier Transparenz das A und O: Es ist wichtig, diese Arbeitgeberrechte in entsprechenden Richtlinien für die Internet- und E-Mail-Nutzung zu fixieren und durch die Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen.
Weitere Informationen:
Urteil: Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails eines Arbeitnehmers zugreifen (heise.de)
https://www.4commerce.de/article.php?story=urteil-e-mail-zugriff-durch-arbeitgeber