17. November 2011
Das Landgericht München hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt: Bei Streitigkeiten über Rechnungsfragen darf der Telefonanbieter seinem Kunden nicht einfach den Anschluss sperren.
In dem konkreten Fall hatte die Telefongesellschaft Telefónica einer Hamburger Kundin kurzerhand den Anschluss gesperrt, weil sie einen überhöhten und nicht nachvollziehbaren Rechnungsbetrag für die Nutzung von Sonderrufnummern und besonderen Serviceleistungen nicht zahlen wollte. Die Kundin wandte sich mit ihrem Fall an die Hamburger Verbraucherzentrale, die gegen Telefónica vor Gericht zog und eine einstweilige Verfügung beantragte.
Das Münchener Landgericht schloss sich der Argumentation der Verbraucherzentrale an und beschied, dass die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit von zweifelhaften Rechnungspositionen nachweisen muss. Bis zur Klärung des Sachverhalts darf sie dem Kunden den Anschluss weder sperren noch mit der Sperrung drohen. Damit soll verhindert werden, dass Kunden nur aus Angst vor der Abschaltung des Anschlusses unberechtigte Rechnungen zahlen.
Weitere Informationen:
Telefonanschluss darf bei strittiger Rechnung nicht gesperrt werden (heise.de)
Telefonsperre gegen sperrige Kunden? (vzhh.de)