6. September 2011
Das Urteil wurde bereits Anfang 2011 gesprochen, aber erst später veröffentlicht: Arbeitgeber dürfen auf dienstliche E-Mails von Arbeitnehmern zugreifen, auch wenn das Unternehmen die private E-Mail-Nutzung erlaubt.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin erkrankt und für den Arbeitgeber auch nach mehrfachen Versuchen nicht erreichbar. Daher wurde im Beisein des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsrates das E-Mail-Postfach geöffnet, um auf wichtige geschäftliche E-Mails mit Kundenwünschen zuzugreifen. Private Mails, die die Arbeitnehmerin vorschriftsgemäß im Betreff als privat gekennzeichnet hatte, wurden nicht geöffnet.
Dennoch klagte die Mitarbeiterin mit der Begründung, der Arbeitgeber dürfe ihr Postfach ohne ihre Einwilligung nicht öffnen, da jedes Öffnen das Lesen privater Mails ermögliche.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellt mit seinem Urteil klar:
- Der Arbeitgeber ist kein Provider von E-Mail- und sonstigen Telekommunikationsdiensten, so dass das Fernmeldegeheimnis gemäß Telekommunikationsgesetz nicht verletzt wird. Sein Anwendungsbereich endet ohnehin nach abgeschlossener Übertragung der E-Mail.
- Ebenso wenig verletzt wurde das Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß StGB, die Klägerin hätte nicht beweisen können, dass der Arbeitgeber unrechtmäßig auf private Mails zugegriffen habe.
- Das Vorgehen des Arbeitgebers stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin dar. Gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiege in diesem Fall das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf sicher zu stellen und Nachteile durch nicht bearbeitete Kundenwünsche abzuwenden.
Ein plausibles und vernünftiges Urteil, das die Rechte von Unternehmen stärkt. Dennoch ist auch hier Transparenz das A und O: Es ist wichtig, diese Arbeitgeberrechte in entsprechenden Richtlinien für die Internet- und E-Mail-Nutzung zu fixieren und durch die Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen.
Weitere Informationen:
Urteil: Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails eines Arbeitnehmers zugreifen (heise.de)